Dichtungen für Industrie- & Handwerk
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die DVS -  Dichtungsvertrieb Kurt Schmid GmbH
Stand:  Oktober 2022
§ 1 Geltungsbereich
Die Dichtungsvertrieb Kurt Schmid GmbH (nachstehend auch „DVS“ genannt) ist ein Großhändler und Lieferant für Dichtungen für Industrie und Handwerk. Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen haben keine Gültigkeit.

§ 2 Zustandekommen und Änderung eines Vertrages
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer - auch elektronischen – Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird. Soweit ein geschlossener Vertrag auf Erklärung des Bestellers angepasst werden soll, muss dies für eine Bindung unsererseits (schriftlich) bestätigt werden.

§ 3 Preise
1. Angebote von DVS sind freibleibend und unverbindlich und stellen keine bindenden Vertragsanträge dar. Die von uns zum Abschluss eines Vertrages abgegebenen Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch DVS. Eine E-Mail genügt.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort des Vertrages die Niederlassung von DVS. Transport-, Versand- und Verpackungskosten sind durch den Käufer zu tragen. Ein gewünschter Versand der Ware erfolgt auf das Risiko des Käufers. Bei Verlust oder einem Schaden der Ware in der Sphäre des Logistikdienstleister können über
DVS einer durch den Käufer gewünschten Versicherung gemeldet werden. Eine Versicherung ist in der Höhe auf die Zusagen des jeweiligen Logistikdienstleisters begrenzt. Die Art der durch den Käufer gewünschten Transport-, Versand-, Verpackungsart erfolgt nach Wahl von DVS.
3. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug muss individualvertraglich vereinbart sein. Ein Skontoabzug ist dabei nur zulässig, wenn der Besteller sämtliche Verpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt hat. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
4. Schecks werden nur zahlungshalber, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen.
5. Soweit Kosten für eine Vertragsänderung aufgrund einer Erklärung durch den Käufer anfallen, sind diese durch den Käufer zu tragen.
6. DVS behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Lohn- und Materialpreissteigerungen oder bei Privatpersonen durch gestiegene Umsatzsteuer zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises für
die Gesamtlieferung, hat der Besteller, soweit er Verbraucher ist, ein Kündigungsrecht.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
8. Bei Bestellungen, für deren Ausführung, von Dritten, die Erstellung spezieller Werkzeuge erforderlich ist, hat der Besteller, die uns verrechneten notwendigen Werkzeugkosten nebst eigener Ausführungskosten zu tragen. Mit der Übersendung der Ware oder eines vereinbarten Musters werden die zusätzlichen Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt. Die erstellten speziellen Werkzeuge bleiben im Eigentum des Drittunternehmers.

§ 4 Lieferzeit
1. Lieferfristen und Liefertermine sind, soweit kein Fixgeschäft vereinbart ist, nicht bindend. Lieferverzögerungen, welche durch notwendige Lagernachbestellungen entstehen führen in einem Zeitraum von bis zu 6 Wochen nicht zum Verzug der Leistung auf Seiten der DVS. Lieferverzögerungen von über sechs Wochen, welche ohne Einfluss von DVS entstehen,
berechtigen zur Kündigung des Vertrages durch DVS. Ein Ersatzanspruch entsteht demnKunden aufgrund der Kündigung nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch DVS.
2. Bei längeren Lieferzeiten, behält sich die DVS das Recht auf Zwischenverkauf, auch schon ausgesonderter Ware, vor.
3. Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle von leichter bis normaler Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 30 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

§ 5 Güte und Mengen der Kaufgegenstände
1. Die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache richtet sich hinsichtlich der Zusammensetzung und der Maße nach Vorgaben des deutschen Institutes für Normung oder den anerkannten Regeln der Technik. Mangels solcher Vorgaben, nach den, auch durch die Parteien entwickelten, anerkannten Handelsgebräuchen. Datenblätter, Vorgaben für die Materialbeschaffenheit, Werknormen, gesonderte Spezifikation, technische Bestimmungen und ähnliches seitens des Besteller werden nur nach individualvertraglicher schriftlicher Anerkennung der DVS, für die jeweilige Kaufsache, zu einer Beschaffenheitsvereinbarung
der Kaufsache.
2. Der Besteller ist verpflichtet die Kaufsache umgehend dahingegen zu prüfen, ob diese, insbesondere technisch, für seine beabsichtige Verwendung geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller die Herstellung einer Kaufsache in Auftrag gibt.
3. Der Besteller hat zu prüfen, ob sich die Kaufsache für seine angedachte Verwendung, insbesondere technisch, eignet.
4. Die Menge der Kaufsache wird durch den Besteller vorgegeben. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
1. Die Materialauswahl und deren gedachter Einsatz durch den Besteller gehört nicht zu der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache. Unsere Haftung ist auf eine gewöhnliche, durch den Hersteller der Kaufsache zugelassenen, Verwendung der Kaufsache begrenzt. Soweit der Besteller bei der Bestellung der Kaufsache eine Verwendungsabsicht oder technische Angaben angibt sind diese für uns nicht bindend und müssen nicht geprüft werden. Der Besteller kann Aufgrund seiner Erfahrung mit anderen oder der gleichen Kaufsache keine Haftung unserer Seite herleiten, wenn er die Kaufsache oder Kaufsachen der gleichen Art schon in anderer Weise verwendet hat, als dies durch den Hersteller zugelassen wurde.
2. Werden Kaufgegenstände auf speziellen Kundenwunsch durch uns hergestellt, ist unsere Haftung davon abhängig, dass durch uns die Vorgaben des deutschen Institutes für Normung oder die Regeln der Technik für entsprechende Produkte nicht eingehalten wurden. Die gedachte Verwendung durch den Besteller ist nur vereinbarte Beschaffenheit soweit dies vor der Bestellung durch beide Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Diese Einschränkung tritt auch die Eignung für eine übliche oder gewöhnliche Verwendung. 3. Soweit kein Verbrauchergeschäft vorliegt, hat der Besteller offensichtliche Mängel der Kaufsache spätestens zehn Werktage nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Mit Einbau oder sonstiger vergleichbarer Verwendung, Umgestaltung oder Vermischung der Kaufsache erlischt die Mangelhaftung.
4. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir nach unserer Wahl zu Beseitigung des Mangels oder zu Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir ausdrücklich zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen die wir zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Rücktritt und Schadensersatz setzen dabei ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung oder die Verweigerung unsererseits zur Nachbesserung voraus. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Nachbesserung für den Besteller unzumutbar wäre.
6. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangener Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ausgeschlossen.
7. Vorstehende Haftungseinschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht.
8. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.
9. Die Gewährleistungsfrist beträgt, bei Lieferung von Neuware an Unternehmer oder Gebrauchtware an Verbraucher 12 Monate, bei Lieferung von Gebrauchtware an Unternehmer 1 Monat jeweils ab Gefahrübergang. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf
Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 7 Prüfung und Abnahme der Kaufsache
Sofern keine gesonderte Abnahme vereinbart ist oder ein Verbauchergeschäft vorliegt, gilt die Leistung mit Ablauf von 10 Werktagen nach Eingang beim Besteller als abgenommen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Geschäftsverhältnis mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme, sowie in der
Pfändung der Vorbehaltssache, liegt ein unser seitiger Rücktritt vom Vertrag. 2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
4. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Besteller als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 9 Schlussregelungen
1. Nebenabreden sind nur wirksam, soweit diese von uns schriftlich bestätigt wurden.
2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
3. Gerichtsstand ist Hanau/Hessen.
4. Auf alle Verträge unseres Unternehmens ist deutsches Recht anzuwenden.





DVS - Oktober 2022
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